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   VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19   

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VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19 (https://dejure.org/2020,9299)
VG Potsdam, Entscheidung vom 11.03.2020 - 8 L 737/19 (https://dejure.org/2020,9299)
VG Potsdam, Entscheidung vom 11. März 2020 - 8 L 737/19 (https://dejure.org/2020,9299)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19
    Diese Norm ist dem Begehren des Antragstellers zugrunde zu legen, da für das Bestehen eines Anspruchs im Rahmen der dem Grunde nach auch vorliegenden Verpflichtungssituation - wie es bereits bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels anerkannt ist (siehe nur BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 11) - grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, soweit § 60c AufenthG nichts anderes bestimmt (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60c AufenthG Rn. 59).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2017 - 7 B 11276/17

    Keine Ausbildungsduldung für beruflich bereits qualifizierten Ausländer

    Auszug aus VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19
    Auch ist eine Missbräuchlichkeit des eingegangenen Ausbildungsverhältnisses dann anzunehmen, wenn ein einschlägig vorqualifizierter Ausländer eine im Wesentlichen gleiche und somit inhaltlich nicht erforderliche (Berufs-)Ausbildung aufnimmt (OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 M 595/17 -, juris Rn. 8; VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 4 L 24/18.MZ -, juris Rn. 13).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2017 - 2 M 595/17

    Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs 2 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) an

    Auszug aus VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19
    Auch ist eine Missbräuchlichkeit des eingegangenen Ausbildungsverhältnisses dann anzunehmen, wenn ein einschlägig vorqualifizierter Ausländer eine im Wesentlichen gleiche und somit inhaltlich nicht erforderliche (Berufs-)Ausbildung aufnimmt (OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 M 595/17 -, juris Rn. 8; VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 4 L 24/18.MZ -, juris Rn. 13).
  • OVG Thüringen, 11.02.2003 - 3 EO 387/02

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Darlegungsgebot; Prüfungsumfang;

    Auszug aus VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19
    Sie stellt keinen Verwaltungsakt dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 3 S 78.06 - OVG Weimar, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 EO 387/02 -, juris Rn. 2) und ist damit der - in jeder Hinsicht überflüssigen - Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 3 des angegriffenen Bescheids ebenso wenig zugänglich wie einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Rechtsmittels.
  • VG Aachen, 03.12.2015 - 6 K 1400/15

    Berufsausbildungsvertrag; Löschung; Studium

    Auszug aus VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19
    Ferner sollen hierunter auch diejenigen Ausbildungsverhältnisse fallen, bei welchen zeitgleich zur vermeintlichen Ausbildung ein Studium absolviert wird (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60c Rn. 24 unter Verweis auf VG Aachen, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 6 K 1400/15 -, juris).
  • VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18

    Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch einen Ausländer

    Auszug aus VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19
    Auch ist eine Missbräuchlichkeit des eingegangenen Ausbildungsverhältnisses dann anzunehmen, wenn ein einschlägig vorqualifizierter Ausländer eine im Wesentlichen gleiche und somit inhaltlich nicht erforderliche (Berufs-)Ausbildung aufnimmt (OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 M 595/17 -, juris Rn. 8; VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 4 L 24/18.MZ -, juris Rn. 13).
  • VG Neustadt, 25.09.2018 - 2 L 948/18

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; zweite Ausbildung; Vorwegnahme

    Auszug aus VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19
    Eine Ausbildungsduldung im Sinne des § 60c AufenthG dient nicht ausschließlich dem dringenden persönlichen Interesse des Ausländers, im Bundesgebiet einen Beruf erlernen zu dürfen, sondern ebenso dem Interesse der Ausbildungsbetriebe an der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses aus dem Kreis der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 25. September 2018 - 2 L 948/18.NW -, juris Rn. 9).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 MB 38/22

    Auslegung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei einer

    "Zum Schein" abgeschlossen ist das Ausbildungsverhältnis außerdem dann, wenn es nur "auf dem Papier existiert" und von vorneherein gar nicht vollzogen werden soll, etwa wenn das Ausbildungsverhältnis in der Ausbildungsrolle gar nicht eingetragen ist (so Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412, 424; Fehrenbacher in: HTK, § 60c AufenthG, Stand 25.10.2021, Rn. 47 f. und Dietz in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 60c AufenthG Rn. 23 a.E.; weitere denkbare Fälle bei VG Potsdam, Beschl. v. 11.03.2020 - 8 L 737/19 -, juris Rn. 17).

    Davon ausgehend, dass die Vorschrift des § 83 Abs. 2 AufenthG auch auf diese Art der Duldung anwendbar ist (so etwa Beschl. des Senats v. 28.02.2019 - 4 MB 132/18 -, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2022 - 11 B 107/22 -, juris Rn. 3 und Urt. v. 14.08.2020 - 11 A 198/19 -, juris Rn. 26; VG Potsdam, Beschl. v. 11.03.2020 - 8 L 737/19 -, juris Rn. 5; VG Neustadt [Weinstraße], Beschl. v. 25.09.2018 - 2 L 948/18.NW -, juris Rn. 5; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 60c Rn. 63; Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 83 Rn. 2), ist der Widerspruch allerdings nicht statthaft.

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